BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 13.6.2 Ausschreibung in concreto Vorliegend wurde der Beschuldigte u.a. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a aStGB schuldig gesprochen. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die vorliegenden Anlassdelikte liegen bereits mehrere Jahre zurück (frühester Tatzeit-