Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür – in Relation zum entsprechenden Strafrahmen bis zu 360 Strafeinheiten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe – als knapp im mittleren Bereich liegend ein und sprach gesamthaft eine Sanktion von 150 Strafeinheiten aus (130 Tagessätze Geldstrafe [bedingter Vollzug] und 20 Strafeinheiten in Form einer Verbindungsbusse). Der Unrechtsgehalt der Katalogtat liegt – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht mehr im untersten Bereich.