Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte auch die Interessenabwägung sicher nicht eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die fehlende Schwere der Straftat, das moderate Verschulden mit Geldstrafe als Sanktion und die günstige Legalprognose bzw. fehlende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 13.5 Dauer der Landesverweisung 13.5.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor.