Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte auch die Interessenabwägung sicher nicht eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die fehlende Schwere der Straftat, das moderate Verschulden mit Geldstrafe als Sanktion und die günstige Legalprognose bzw. fehlende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 13.5 Dauer der Landesverweisung 13.5.1 Theoretische Ausführungen Art.