Eigenen Angaben zufolge ist der Beschuldigte aktuell bei guter Gesundheit. Insgesamt liegt beim Beschuldigten nach Auffassung der Kammer ein Grenzfall vor, wobei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten sehr restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der kriterienbasierten Härtefallprüfung insgesamt verneint werden muss (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.8). 13.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art.