Jede Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person eine persönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Der Beschuldigte lebt zwar schon längere Zeit in der Schweiz, spricht gut Deutsch und ist in gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Trotz seiner erst vor Kurzem angetretenen Festanstellung ist seine wirtschaftliche Situation aufgrund der hohen Schulden unverändert schwierig.