Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel aus, wenn der im Ausland lebende Elternteil sein Umgangsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten oder durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel ausübt. Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind muss nicht notwendigerweise vierzehntägig ausgeübt werden (BGE 144 I 91 E. 5.1, BGE 143 I 21, E. 5.3 f.; allerdings im Zusammenhang mit widerrufenen bzw. nicht verlängerten Niederlassungsbewilligungen).