Nicht zu verkennen ist, dass im besagten Schreiben ein offensichtlich gutes Verhältnis zum Beschuldigten geschildert wird. Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bzw. in der Zeit vorher (ab Trennung) monatliche Besuche der Kinder beim Beschuldigten, in der Regel ohne Übernachtungen, stattgefunden haben. Gestützt auf die aktuellen Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen muss weiter davon ausgegangen werden, dass sich der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern seither intensiviert hat und nun regelmässiger im Sinne des vereinbarten Besuchsrechts stattfindet (pag.