Mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 wurden – auf Ersuchen der Kindsmutter – erneut Beistandschaften für die beiden Kinder errichtet, wobei der Beschuldigte einer vorgängigen Anhörung unentschuldigt fernblieb. Die KESB hielt im besagten Entscheid fest, dass die Besuchsregelung gemäss Scheidungsurteil nicht umgesetzt werde und notwendigerweise neu verhandelt werden müsse. Sie sistierte die Besuchskontakte bis zum Vorliegen einer neu verhandelten Besuchsrechtsregelung (pag. 302 ff.). Auf Vorhalt des unentschuldigten Fernbleibens meinte der Beschuldigte, es hätte seiner Meinung nach nichts genützt, da sowieso alle gegen ihn seien (pag. 443, Z. 28 ff.).