Fazit zur Integration Im Ergebnis gelangt die Kammer zur Ansicht, dass der Beschuldigte weitestgehend als «normal» bzw. gut integriert gelten kann. So war er mehrheitlich arbeitstätig, leistet Dienst in der freiwilligen Feuerwehr, wird von seinen Kollegen und seinem Freund/Zeugen C.________ geschätzt und spricht Schweizerdeutsch. Auch wenn der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt wirtschaftlich noch nicht als nachhaltig integriert bezeichnet werden kann, so sind doch gewisse Fortschritte erkennbar.