Mit der Vorinstanz ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seit Mai 2018 (letzter Deliktszeitpunkt der nunmehr rechtskräftigen Anlass- bzw. - Katalogtaten) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei Bedauern hinsichtlich seiner Delikte geäussert (pag. 107, Z. 106 und pag. 108, Z. 125 ff.).