16 Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (pag. 682). Diese Delikte sollen keinesfalls bagatellisiert werden, sind jedoch vorab im Zusammenhang mit den ehelichen Schwierigkeiten bzw. der Scheidung der Ehegatten A.________ (Familienname) zu sehen. Mit der Vorinstanz ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seit Mai 2018 (letzter Deliktszeitpunkt der nunmehr rechtskräftigen Anlass- bzw. - Katalogtaten) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.