Entsprechend erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (Urteil des BGer 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.1). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten können als ziemlich gut bezeichnet werden, was angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz allerdings nicht erstaunt. Eigenen Angaben zufolge beherrscht der Beschuldigte ferner beide in Nordmazedonien gesprochenen Sprachen Mazedonisch und Albanisch. Zudem spricht er Italienisch (pag. 119, Z. 245 f.). Mit seinen Kindern spricht der Beschuldigte meistens Albanisch bzw. Mazedonisch (pag. 388, Z. 35 und Z. 38 ff., pag.