Unter diesen Umständen kann von einer gelungenen persönlichen bzw. gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. Anderweitige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz setzt sich zu Recht auch mit den Sprachkenntnissen des Beschuldigten auseinander, ist doch eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich. Entsprechend erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (Urteil des BGer 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.1).