Hierfür spricht auch seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr (bis zum 31. Dezember 2019 in AC.________ und seit dem 1. Januar 2020 in I.________). Im Beitrittszeitpunkt 1. Januar 2019 war das vorliegende Verfahren schon hängig; dass der Beschuldigte der Feuerwehr jedoch lediglich mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren beigetreten wäre, ist durch nichts belegt, kann aber letztlich offenbleiben. Beide Feuerwehren waren bzw. sind mit dem Einsatz des Beschuldigten zufrieden und schätzen diesen als Kollegen (pag. 431 f., pag. 561). Unter diesen Umständen kann von einer gelungenen persönlichen bzw. gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden.