452, Z. 26 ff.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, kann auf die Aussagen der Ex-Frau nicht unbesehen abgestellt werden, ist das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten doch aktenkundig schlecht und äusserte sie sich betreffend eine allfällige Landesverweisung des Beschuldigten auch dahingehend, dass dies ihr grösster Wunsch sei (pag. 452, Z. 44). Die Kammer stellt daher auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen C.________ ab, wonach von einer gelungenen persönlichen Integration des Beschuldigten auszugehen ist. Hierfür spricht auch seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr (bis zum 31. Dezember 2019 in AC.