Gemäss Rückfrage der Vorinstanz beim beco wurden bis am 3. Dezember 2019 denn auch noch keine Rückzahlungen betreffend die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse geleistet (pag. 334, pag. 714 ff.). Die vom Beschuldigten hierzu vorgebrachte Erklärung, wonach er bisher zu wenig verdient habe (pag. 752, Z. 4 ff.), ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Allerdings war der Beschuldigte aktenkundig mehrheitlich – wenn auch temporär – angestellt und dennoch finden sich in den Akten bis heute keine ernsthaften Bemühungen zur Bereinigung seiner finanziell schwierigen Situation.