376 ff.), so kann bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte ist erheblich verschuldet (vgl. die Betreibungsregisterauszüge, pag. 336 ff., pag. 600 ff., pag. 733 ff.). Obwohl er bei seiner ersten Einvernahme angab, die Situation mit der Arbeitslosenkasse sei geregelt, er werde nun monatlich CHF 650.00 zurückzahlen (pag. 106, Z. 37 ff., pag.107, Z. 101 f.), und er auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte, seine Schuldensituation mit dem «Schuldenberater in Burgdorf» angehen zu wollen (pag.