14 bil bzw. wechselhaft – dies insbesondere nach seiner Festanstellung bei der S.________ AG – und er war mehrfach auf Arbeitslosengelder angewiesen, wogegen er offenbar nie Sozialhilfe bezogen hat (pag. 429 f., pag. 603). Auch wenn es – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – dem Beschuldigten offenbar nicht an Arbeitswillen fehlt und die ehemaligen Arbeitgeber, soweit Arbeitszeugnisse aktenkundig sind, auch zufrieden mit seiner Arbeit waren (pag. 376 ff.), so kann bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden.