441, Z. 6 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich arbeitstätig; dies bei verschiedenen Arbeitgebern (pag. 106, Z. 49 ff.). So hatte er etwa mehrere Temporäreinsätze als N.________/O.________ über die P.________ AG (pag. 376) und arbeitete vom 1. Juni 2008 bis am 31. Januar 2010 in der R.________ der Firma Q.________ AG (pag. 377). Vom 30. März 2010 bis am 29. Februar 2016 war der Beschuldigte bei der S.________ AG in T.________ festangestellt.