12. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. f aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.