Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe vorliegend kein Grund, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzuweichen, da die Rückfallgefahr gering sei. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zu verzichten (pag. 757 f.).