Auch wenn eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine Härte aufweise, so handle es sich aber nicht um die verlangte besondere bzw. über das Normale hinausgehende Härte. Da kein Härtefall vorliege, könne auch auf eine Interessenabwägung verzichtet werden. Die Dauer der Landesverweisung liege im Ermessen des Gerichts und habe sich am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe vorliegend kein Grund, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzuweichen, da die Rückfallgefahr gering sei.