11.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft schloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend wurde festgehalten, dass die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz nicht unerheblich sei und grundsätzlich eine gelungene Integration vorliege. Allerdings steche die Vorstrafe des Beschuldigten negativ hervor und es hapere auch an einem zuverlässigen Kontakt mit den Behörden. Unter dem Strich sei es eine gute Integration, wie sie nach 16 Jahren in der Schweiz erwartet werden dürfe, mehr aber nicht.