Wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen werde, könne er seine Schulden nicht begleichen und auch keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten. Es brauche keine Landesverweisung, um dem Beschuldigten klar zu machen, dass sein damaliges Verhalten nicht toleriert werde. Seine Vorstrafen müssten ferner im Kontext mit der damaligen Situation gesehen werden und es sei ihm für die Zukunft eine sehr gute Prognose zu stellen. Die Schwere der Tat stehe in einem absoluten Missverhältnis zu einer Landesverweisung, weshalb davon abzusehen sei (pag. 755 ff.). 11.2 Generalstaatsanwaltschaft