Der Beschuldigte wohne seit dem 1. Februar 2020 in einer anständigen Wohnung, wo die Kinder auch übernachten könnten. Er sei seinen Unterhaltspflichten in den vergangenen sechs Jahren nachgekommen, obwohl er deshalb praktisch die ganze Zeit unter seinem Existenzminimum habe leben müssen. Dass er den Barbedarf der Kinder nicht vollständig decken könne, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wisse, wie es um F.________ stehe und unterstütze sie sehr. Gerade in dieser Lebensphase seien die Kontakte mit dem Vater sehr wichtig. Aus den Berichten des K.___