Diesen Ausführungen könne man Glauben schenken. Das Engagement des Beschuldigten sei schliesslich ein Hinweis für eine besonders gute Integration. Unter dem Gesichtspunkt der Integration sei ein besonders schwerer Härtefall anzunehmen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die regelmässigen Kontakte des Beschuldigten mit seinen Kindern wegen des Verhaltens der Ehefrau nicht hätten stattfinden können. Seiner damaligen Ehefrau sei es gelungen, das Kontaktrecht mit dem Vater zu verhindern. Der Beschuldigte wohne seit dem 1. Februar 2020 in einer anständigen Wohnung, wo die Kinder auch übernachten könnten.