Der Beschuldigte werde gemäss den Berichten der Feuerwehr als Kollege geschätzt und er habe dort auch Weiterbildungsmöglichkeiten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschuldigte bezüglich schweizerischer Gepflogenheiten sehr gut integriert und treffe sich oft mit seinen Schweizer Kollegen. Das jüngste Ereignis vom 27. Mai 2021 (Auffahrunfall) zeige ferner auf, dass er sich für das Wohlergehen der Bevölkerung einsetze. Zeuge C.________ habe den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung als angenehme und respektvolle Persönlichkeit beschrieben. Diesen Ausführungen könne man Glauben schenken.