Das Gesetz verlange jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springe. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz anschliessend fest, dass keines der Kriterien – weder für sich allein noch in der Gesamtbetrachtung – für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spreche und es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504 ff.).