Er spreche die beiden in Nordmazedonien geläufigen Sprachen und verfüge dort über Verwandtschaft, die ihn unterstützen könne. Mit Blick auf die gesammelten Arbeitserfahrungen verfüge er weiter über relativ gute Voraussetzungen, um in seinem Heimatland beruflich Fuss zu fassen. Ein Nach- bzw. Umzug der Kinder nach Nordmazedonien erscheine dem Gericht an sich zumutbar. Ob die Ex-Ehefrau des Beschuldigten mit den Kindern nach Nordmazedonien nachziehen wolle, liege in ihrer Disposition.