Weiter seien dem Gericht zurzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt, die im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung relevant sein könnten. Soweit beurteilbar, seien durchaus Integrationsbemühungen des Beschuldigten und damit zusammenhängende (Teil-)Erfolge auszumachen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen würden aber nicht vorliegen. Der Beschuldigte habe ferner einen ausreichend engen Bezug zu Nordmazedonien und mithin zur dortigen Kultur. Er spreche die beiden in Nordmazedonien geläufigen Sprachen und verfüge dort über Verwandtschaft, die ihn unterstützen könne.