Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten sei nicht ungetrübt, sein betreibungsrechtlicher Leumund sei schlecht und seine finanzielle Situation habe sich in der letzten Zeit auch nicht verbessert. Von einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in der Schweiz, die durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, könne unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiter seien dem Gericht zurzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt, die im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung relevant sein könnten.