66a Abs. 2 aStGB und hielt zu den einzelnen Kriterien kurz zusammengefasst fest, dass allein die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz kein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöge. Der Kontakt und die Beziehungen, die der Beschuldigte zu seinen Kindern pflege, seien nicht besonders eng oder aussergewöhnlich und seine Integration in den Arbeitsmarkt sei während der letzten rund vier Jahre instabil gewesen, wobei er auch mehrfach auf Arbeitslosengelder angewiesen gewesen sei.