5 10. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und Art. 66a aStGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar sei. Sie verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB und hielt zu den einzelnen Kriterien kurz zusammengefasst fest, dass allein die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz kein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöge.