Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) – mithin total 150 Strafeinheiten – als schuldangemessene Sanktion, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig.