8. Bezüglich Strafzumessung und Widerrufsverfahren kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. und S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492 ff. und pag. 502 f.). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) – mithin total 150 Strafeinheiten – als schuldangemessene Sanktion, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.