7. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist, unter 11 Malen die monatlichen Formulare der Arbeitslosenkasse jeweils wahrheitswidrig ausgefüllt bzw. anderweitige Verdienste nicht gemeldet zu haben und so von der Arbeitslosenkasse Beträge von insgesamt CHF 11'235.10 (1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 sowie Mai 2017 und Mai 2018) und CHF 2'961.75 (1. Juni 2016 bis 31. August 2016) ungerechtfertigt bezogen zu haben. Rückzahlungen hat der Beschuldigte bis heute keine geleistet. III. Strafzumessung und Widerrufsverfahren