6. Die beiden Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 489 ff.).