398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil hinsichtlich der Dauer der Landes- 4 verweisung nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die SIS-Ausschreibung fällt aufgrund ihres Vollzugscharakters nicht unter das Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4. f.). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung