II.1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Mit der Landesverweisung von sechs Jahren ist auch die Ausschreibung im SIS zu überprüfen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise mitgeteilt wurde (pag. 741; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.4.1. f.).