Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und einer Probezeit von vier Jahren) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) sowie der Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 (inkl. Verwarnung und Verlängerung der Probezeit sowie Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten, Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind.