5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Vorliegend ist lediglich die Landesverweisung von sechs Jahren angefochten (pag. 536). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung und Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (beides mehrfach begangen;