_) jedoch festgehalten werde (pag. 611 f.). Mit Beschluss vom 21. September 2020 wurden die aufrechterhaltenen Beweisanträge hinsichtlich der Befragungen von C.________ (Freund des Beschuldigten) und D.________ (ehemalige Nachbarin) gutgeheissen, im Übrigen (Befragung der Tochter des Beschuldigten und des H.________ G.________) jedoch abgewiesen (pag. 614 f.). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zeugin D.________ krankheitsbedingt nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne und auf ihre Einvernahme verzichtet werden müsse (pag. 650 ff.).