545). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet, weiterhin am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 547 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. Juni 2021 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2020 stellte die Verteidigung die Anträge, es seien insgesamt sechs Zeuginnen und Zeugen zur Berufungsverhandlung vorzuladen (pag. 536). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft weiteren Abklärungen zur Integration des Beschuldigten nicht