Der dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. April 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, wobei der Beschuldigte verwarnt, die Probezeit um ein Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens auferlegt wurden. Ferner wurde eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt und schliesslich festgehalten, dass auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wird (pag. 476 ff.).