BE und anderswo, sowie der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 in E.________ BE und anderswo, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf 4 Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 20 Tage) verurteilt.