Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 227+228 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Vorsitz) Oberrichter Bettler und Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Februar 2020 (PEN 2019 151) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Februar 2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Arbeitslosenver- sicherung), mehrfach begangen in der Zeit von 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 sowie im Mai 2017 und Mai 2018 in E.________ BE und anderswo, sowie der Wi- derhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 in E.________ BE und anderswo, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf 4 Jahre), sowie zu einer Verbindungs- busse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 20 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von sechs Jahren aus- gesprochen und es wurden dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 4'300.00 zur Bezahlung auferlegt. Der dem Beschuldig- ten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. April 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, wobei der Beschuldigte verwarnt, die Probezeit um ein Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens aufer- legt wurden. Ferner wurde eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest- gelegt und schliesslich festgehalten, dass auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wird (pag. 476 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 28. Februar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 482). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 20. Mai 2020 (pag. 487 ff.) erklärte der Beschuldigte am 10. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 535 ff.). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde festgehalten, dass das Urteil nur betreffend die Landesverweisung von sechs Jahren angefoch- ten werde (pag. 536). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 545). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet, weiterhin am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 547 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. Juni 2021 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2020 stellte die Verteidigung die Anträge, es seien insgesamt sechs Zeuginnen und Zeugen zur Berufungsverhandlung vorzula- den (pag. 536). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 widersetzte sich die Generalstaats- anwaltschaft weiteren Abklärungen zur Integration des Beschuldigten nicht 2 grundsätzlich, hielt die Einvernahme von sechs Zeugen jedoch für unverhältnis- mässig und beantragte namentlich die Abweisung des Antrags auf Befragung der Tochter des Beschuldigten (pag. 550 f.). Nach Einholung diverser Berichte (vgl. nachfolgend) hielt die Verteidigung auf Nachfrage der Verfahrensleitung fest, dass auf zwei Zeugeneinvernahmen verzichtet werden könne, an den Anträgen auf Be- fragung der verbleibenden vier Personen (F.________, C.________, D.________ und G.________) jedoch festgehalten werde (pag. 611 f.). Mit Beschluss vom 21. September 2020 wurden die aufrechterhaltenen Beweisanträge hinsichtlich der Be- fragungen von C.________ (Freund des Beschuldigten) und D.________ (ehema- lige Nachbarin) gutgeheissen, im Übrigen (Befragung der Tochter des Beschuldig- ten und des H.________ G.________) jedoch abgewiesen (pag. 614 f.). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zeugin D.________ krankheitsbedingt nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne und auf ihre Einvernahme verzichtet werden müsse (pag. 650 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen eingeholt: Ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 22. Juli 2020 (pag. 558 f.), ein Bericht der Feuerwehr I.________ bzw. von Kommandant J.________ vom 30. Juli 2020 (pag. 561a), aktuelle Strafregisterauszüge vom 30. Juli 2020 (pag. 562) bzw. 31. Mai 2021 (pag. 682), ein ergänzender Bericht des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (inkl. Unterlagen mit Ak- tenverzeichnis) vom 24. August 2020 (pag. 574 ff.) sowie Leumundsberichte der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2020 (pag. 564 ff.) bzw. 6. Mai 2021 (pag. 721 ff.). Die Verteidigung reichte ferner diverse Unterlagen betreffend den Beschuldigten ein (Eingabe vom 28. Mai 2021, Beilagen 1-6 [pag. 662 ff.] sowie Eingabe vom 1. Juni 2021, Beilagen 7-15 [pag. 685 ff.]). Daneben erhielt das Obergericht am 25. Mai 2021 eine E-Mail und daraufhin ein Schreiben von F.________ («Lebens- abschnitt mit Papa», eingelangt am 28. Mai 2021, pag. 659 f.). Die von der Vertei- digung vorab eingereichten Unterlagen, die von ihr anlässlich der Berufungsver- handlung nachgereichten Dokumente (Beilagen 16-15 [recte 17], pag. 763 ff.) so- wie die hiervor genannten Eingaben von F.________ wurden anlässlich der Beru- fungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 742). Anlässlich der Berufungsver- handlung vom 7. Juni 2021 wurden antragsgemäss der Beschuldigte sowie Zeuge C.________ einvernommen (pag. 743 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten und Berufungsführers folgende Anträge (pag. 762): 1. Von der Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren sei abzusehen. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfäng- lich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrecht im Berufungsverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe der heute eingereichten Kostennote auszurichten. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 761): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Februar 2020 mit Bezug auf die Schuldsprüche (Ziff. I. 1. und 2.), die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und ei- ner Verbindungsbusse; den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. April 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen gewährten beding- ten Vollzug, die entsprechende Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr sowie die ent- sprechenden Verfahrenskosten (Ziff. II. 1. bis 4.) in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Vorliegend ist lediglich die Landesverweisung von sechs Jahren an- gefochten (pag. 536). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugäng- lichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung und Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (beides mehrfach begangen; Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Ver- urteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (unter Gewährung des beding- ten Vollzugs und einer Probezeit von vier Jahren) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) sowie der Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 (inkl. Ver- warnung und Verlängerung der Probezeit sowie Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten, Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegen- stand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Mit der Landesverweisung von sechs Jahren ist auch die Ausschreibung im SIS zu überprüfen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise mitgeteilt wurde (pag. 741; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.4.1. f.). Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der Landesverweisung (inkl. SIS- Ausschreibung) über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil hinsichtlich der Dauer der Landes- 4 verweisung nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die SIS-Ausschreibung fällt aufgrund ihres Vollzugscharakters nicht unter das Ver- schlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4. f.). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Die beiden Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwach- sen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 489 ff.). 7. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist, unter 11 Malen die monatlichen Formulare der Arbeitslosenkasse je- weils wahrheitswidrig ausgefüllt bzw. anderweitige Verdienste nicht gemeldet zu haben und so von der Arbeitslosenkasse Beträge von insgesamt CHF 11'235.10 (1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 sowie Mai 2017 und Mai 2018) und CHF 2'961.75 (1. Juni 2016 bis 31. August 2016) ungerechtfertigt bezogen zu haben. Rückzahlungen hat der Beschuldigte bis heute keine geleistet. III. Strafzumessung und Widerrufsverfahren 8. Bezüglich Strafzumessung und Widerrufsverfahren kann ebenfalls auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. und S. 17 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 492 ff. und pag. 502 f.). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) – mithin total 150 Strafeinheiten – als schuldangemessene Sanktion, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig. Ebenfalls rechtskräftig ist der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der regiona- len Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. April 2015 bedingt ausgefäll- ten Geldstrafe inkl. Verwarnung, Verlängerung der Probezeit und Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten. IV. Landesverweisung 9. Vorbemerkung Materiell-rechtlich ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung von sechs Jahren ausgesprochen bzw. einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 aStGB ver- neint sowie auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet hat. 5 10. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und Art. 66a aStGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar sei. Sie verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB und hielt zu den einzelnen Kriterien kurz zusammenge- fasst fest, dass allein die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz kein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu begrün- den vermöge. Der Kontakt und die Beziehungen, die der Beschuldigte zu seinen Kindern pflege, seien nicht besonders eng oder aussergewöhnlich und seine Inte- gration in den Arbeitsmarkt sei während der letzten rund vier Jahre instabil gewe- sen, wobei er auch mehrfach auf Arbeitslosengelder angewiesen gewesen sei. Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten sei nicht ungetrübt, sein betreibungs- rechtlicher Leumund sei schlecht und seine finanzielle Situation habe sich in der letzten Zeit auch nicht verbessert. Von einer überaus positiven Persönlichkeitsent- wicklung des Beschuldigten in der Schweiz, die durch eine Landesverweisung zu- nichte gemacht würde, könne unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. Weiter seien dem Gericht zurzeit keine gesundheitlichen Ein- schränkungen bekannt, die im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung relevant sein könnten. Soweit beurteilbar, seien durchaus Integrationsbemühungen des Be- schuldigten und damit zusammenhängende (Teil-)Erfolge auszumachen. Beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen würden aber nicht vorliegen. Der Beschuldigte habe ferner einen ausreichend engen Bezug zu Nordmazedonien und mithin zur dortigen Kultur. Er spreche die beiden in Nord- mazedonien geläufigen Sprachen und verfüge dort über Verwandtschaft, die ihn unterstützen könne. Mit Blick auf die gesammelten Arbeitserfahrungen verfüge er weiter über relativ gute Voraussetzungen, um in seinem Heimatland beruflich Fuss zu fassen. Ein Nach- bzw. Umzug der Kinder nach Nordmazedonien erscheine dem Gericht an sich zumutbar. Ob die Ex-Ehefrau des Beschuldigten mit den Kin- dern nach Nordmazedonien nachziehen wolle, liege in ihrer Disposition. Es stehe ausser Frage, dass es für Kinder ganz grundsätzlich «hart» sei, wenn nicht beide Elternteile zumindest im gleichen Land wie sie selber leben würden. Das Gesetz verlange jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als be- sonders hart ins Auge springe. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz anschliessend fest, dass keines der Kriteri- en – weder für sich allein noch in der Gesamtbetrachtung – für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spreche und es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504 ff.). 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe in seinem Heimatland keine Berufungsausbildung ab- solviert. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 22. April 2020 habe er grosse Komplika- 6 tionen gehabt. Am 1. Mai 2021 habe er nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angetreten. Der Beschuldigte verdiene mo- natlich CHF 5'500.00 brutto zzgl. 13. Monatslohn und Mobilitätspauschale von CHF 700.00. Es mangle ihm nicht am Arbeitswillen und die vorliegenden Arbeits- zeugnisse würden ihm ein gutes Zeugnis ausstellen. Seine finanzielle Situation sei schwierig. Der Beschuldigte werde gemäss den Berichten der Feuerwehr als Kolle- ge geschätzt und er habe dort auch Weiterbildungsmöglichkeiten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschuldigte bezüglich schweizerischer Gepflo- genheiten sehr gut integriert und treffe sich oft mit seinen Schweizer Kollegen. Das jüngste Ereignis vom 27. Mai 2021 (Auffahrunfall) zeige ferner auf, dass er sich für das Wohlergehen der Bevölkerung einsetze. Zeuge C.________ habe den Be- schuldigten in der Berufungsverhandlung als angenehme und respektvolle Persön- lichkeit beschrieben. Diesen Ausführungen könne man Glauben schenken. Das Engagement des Beschuldigten sei schliesslich ein Hinweis für eine besonders gu- te Integration. Unter dem Gesichtspunkt der Integration sei ein besonders schwerer Härtefall anzunehmen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die regelmässigen Kontakte des Be- schuldigten mit seinen Kindern wegen des Verhaltens der Ehefrau nicht hätten stattfinden können. Seiner damaligen Ehefrau sei es gelungen, das Kontaktrecht mit dem Vater zu verhindern. Der Beschuldigte wohne seit dem 1. Februar 2020 in einer anständigen Wohnung, wo die Kinder auch übernachten könnten. Er sei sei- nen Unterhaltspflichten in den vergangenen sechs Jahren nachgekommen, obwohl er deshalb praktisch die ganze Zeit unter seinem Existenzminimum habe leben müssen. Dass er den Barbedarf der Kinder nicht vollständig decken könne, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wisse, wie es um F.________ stehe und unterstütze sie sehr. Gerade in dieser Lebensphase seien die Kontakte mit dem Vater sehr wichtig. Aus den Berichten des K.________ gehe ferner klar hervor, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens mit seiner Familie eine aktive Vaterrolle eingenommen habe. Seine Wegweisung würde auch zu ei- nem Härtefall für die beiden Kinder führen. Damit sei in Bezug auf die Familienver- hältnisse ebenfalls von einem Härtefall auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien alles andere als rosig. Vom Sozialamt sei er aber zu keiner Zeit unterstützt worden. Die genaue Höhe der Schulden sei unklar, diese könnten – mit Blick auf das Alter des Beschuldigten – al- lerdings abgebaut werden. Dies sei im Falle einer Landesverweisung nicht mehr möglich. Auch könne er aufgrund des tiefen Lohnniveaus in Nordmazedonien keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder mehr bezahlen (welche sich zurzeit auf total CHF 1'514.00 belaufen). Der Beschuldigte sei seit nunmehr 17 Jahren in der Schweiz. Im Zeitpunkt der nächsten Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung C im Jahr 2024 werde er sein halbes Leben in der Schweiz verbracht haben. Nach einer depressiven Phase habe sich der Beschuldigte nun wieder erholt. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland nicht bedroht sei. Die in Nordmazedonien lebenden Eltern und die Schwester des Beschuldigten würden eine Rente von insgesamt max. 300 Euro beziehen und könnten ihn des- 7 halb nicht unterstützen. Bei einer Landesverweisung würde ferner die positive Per- sönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten zunichte gemacht werden. Auch dies- bezüglich liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten und habe regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern. Seine Kontakte mit der hiesi- gen Bevölkerung seien sehr gut. Aus einer finanziellen Not habe der Beschuldigte den rechten Weg verlassen, es handle sich um einen unverzeihlichen Ausrutscher. Es bestehe aber absolut keine Rückfallgefahr. Beim Beschuldigten liege klar ein persönlicher schwerer Härtefall vor. Er könne offensichtlich nicht als gefährlich be- zeichnet werden und sei dazumal in einer schwierigen Situation gewesen, habe auf einen Schlag seine Familie, seinen Job und die Wohnung verloren. Es handle sich schon nur aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags um keine schwere Straftat. Wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen werde, könne er seine Schulden nicht be- gleichen und auch keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten. Es brauche keine Lan- desverweisung, um dem Beschuldigten klar zu machen, dass sein damaliges Ver- halten nicht toleriert werde. Seine Vorstrafen müssten ferner im Kontext mit der damaligen Situation gesehen werden und es sei ihm für die Zukunft eine sehr gute Prognose zu stellen. Die Schwere der Tat stehe in einem absoluten Missverhältnis zu einer Landesverweisung, weshalb davon abzusehen sei (pag. 755 ff.). 11.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft schloss sich anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend wurde festgehalten, dass die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz nicht unerheblich sei und grundsätzlich eine gelungene Integration vorliege. Allerdings steche die Vorstrafe des Beschuldigten negativ hervor und es hapere auch an einem zuverlässigen Kontakt mit den Behörden. Unter dem Strich sei es eine gute Integration, wie sie nach 16 Jahren in der Schweiz erwartet wer- den dürfe, mehr aber nicht. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien schwierig. Er habe den Unterhalt für seine beiden Kinder in den letzten Jahren mehr oder weniger regelmässig geleistet, es seien aber diverse Betreibungen da- zugekommen. Ein «turn-around» habe demzufolge nicht stattgefunden. Aus dem Delikt habe der Beschuldigte nichts oder nur sehr wenig zurückbezahlt. Der Beschuldigte habe in Nordmazedonien die Schulen besucht und sei mit den dortigen Gepflogenheiten bekannt. Seine Eltern und eine Schwester würden nach wie vor dort leben und er stehe mit diesen in Kontakt, womit ein gewisser sozialer Empfangsraum bestehe. Beruflich sei die Lage in Nordmazedonien sicher schwie- riger als in der Schweiz. Dies alleine reiche aber nicht, seien die Verhältnisse in der Schweiz doch im Vergleich zu fast allen Ländern besonders günstig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten ein Berufseinstieg in Nordmazedonien nicht möglich sein sollte, würde ihm doch auch die hier gewonnene Berufserfah- rung zu Gute kommen. Die Rückfallgefahr sei nicht sehr hoch und sein Gesund- heitszustand sei heute unauffällig. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten seien ausführlich aktenkundig. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Heute bestehe ein regelmässiger Kontakt. Die- ser sei in der Vergangenheit aber auch schwierig gewesen. Gemäss den allgemei- nen Aussagen sei der Kontakt zwar immer regelmässig gewesen, habe sich aber 8 auf monatliche Treffen ohne Übernachtung und Telefonate beschränkt. Gestützt darauf könne zwar nicht auf eine schlechte Beziehung geschlossen werden, aber eben auch nicht auf eine besonders enge und nahe. Die Beziehung mit den Kin- dern sei auf Distanz möglich und zumutbar, auch mit den heutigen Möglichkeiten (Telefonate, gemeinsame Ferien etc.). Auch wenn eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine Härte aufweise, so handle es sich aber nicht um die verlangte besondere bzw. über das Normale hinausgehende Härte. Da kein Härtefall vorlie- ge, könne auch auf eine Interessenabwägung verzichtet werden. Die Dauer der Landesverweisung liege im Ermessen des Gerichts und habe sich am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe vorliegend kein Grund, von der Mindestdauer von fünf Jahren abzuweichen, da die Rückfallgefahr gering sei. Auf eine Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zu verzichten (pag. 757 f.). 12. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. f aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schwei- zerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situa- tion von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwen- den (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des BGer 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesver- weisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 9 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 aStGB entspricht (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a aStGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 aStGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 aStGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder 10 gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der fami- lienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übe- reinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegrün- dende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehe- gatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vor- liegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommu- nikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). 11 12 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Vorliegen eines Katalogdelikts Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger. Er wurde u.a. rechtskräftig wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Arbeits- losenversicherung) gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. f aStGB, was in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Be- schuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 aStGB). 13.2 Vorprüfung Aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts bei grundrechtsrelevanten Fragestellun- gen sind allfällige sich aus dem Völkerrecht ergebende Aufenthalts- oder Bleibe- oder Einreiserechte vorrangig (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 66a StGB und N 78 ff. zu Vor Art. 66a-66d StGB m.w.H.; Urteil des BGer 6B_780/2021 vom 2. Juni 2021). Dem Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügig- keitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da Nordmazedonien nicht Mitgliedstaat des ge- nannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. 13.3 Härtefallprüfung 13.3.1 Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am .________ in Nordmazedonien (ehemals Mazedonien) geboren und reiste gemäss Bericht des Migrationsdienstes vom 26. Februar 2019 am 4. Dezember 2004 – also als .________-jähriger Erwachsener – im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Er verfügt seit jeher über einen gültigen Aufenthaltstitel (heute Niederlassungsbewilligung C, gültig bis zum 31. Dezember 2024, pag. 558). Ein Antrag auf Erteilung der Schwei- zer Staatsbürgerschaft bei der Gemeinde E.________ wurde gemäss Angaben des Beschuldigten abgelehnt, weil die Familie einen offenen Kredit gehabt habe (pag. 118, Z. 211 ff.). Der Beschuldigte lebt folglich seit über 16 Jahren in der Schweiz. Die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hat er hingegen in Nordmazedoni- en verbracht. Bei ihm handelt es sich demnach nicht um einen sogenannten «Se- condo» (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 123 f. zu Art. 66a StGB). Eine Lan- desverweisung ist für den Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer zweifelsohne mit einer erheblichen Härte verbunden. Daraus alleine lässt sich je- doch noch kein für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt die Anwesenheitsdauer von 13 16 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist viel- mehr anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, wobei gemäss Bun- desgericht die intendierte «massive Verschärfung» des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (Urteil des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1 und 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). 13.3.2 Integration Ad wirtschaftliche Integration / finanzielle Verhältnisse Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte die Schulzeit in Nordmazedonien ab- solviert. Eine Lehre oder anderweitige Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen (pag. 106, Z. 21, pag. 119, Z. 250, pag. 722). Vor seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er einige Monate als L.________ und in einem M.________ (pag. 441, Z. 6 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war der Beschuldigte seit sei- ner Einreise in die Schweiz mehrheitlich arbeitstätig; dies bei verschiedenen Ar- beitgebern (pag. 106, Z. 49 ff.). So hatte er etwa mehrere Temporäreinsätze als N.________/O.________ über die P.________ AG (pag. 376) und arbeitete vom 1. Juni 2008 bis am 31. Januar 2010 in der R.________ der Firma Q.________ AG (pag. 377). Vom 30. März 2010 bis am 29. Februar 2016 war der Beschuldigte bei der S.________ AG in T.________ festangestellt. Diese Arbeitsstelle hat er offen- bar verloren, weil er nicht bereit gewesen sei, weiterhin unter denselben Arbeitsbe- dingungen dort zu arbeiten (pag. 347). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, damals hätten die Probleme mit seiner Frau angefangen (pag. 445, Z. 17 ff.). Nach dieser Anstellung arbeitete der Beschuldigte wiederum hauptsächlich temporär (z.B. ab dem 20. Juni 2017 bei der U.________ AG, pag. 379). Nach einem Temporäreinsatz bei der V.________ AG wurde er dort ab dem 1. Januar 2019 als O.________ festangestellt (pag. 232 ff.). Der Vertrag wurde aber nach wenigen Monaten bereits wieder aufgelöst. Daraufhin arbeitete der Beschuldigte wiederum temporär über das Büro W.________ (pag. 425). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte schliess- lich, er habe einen Job bei der X.________ in Aussicht und solle dort Ende Monat (d.h. Ende Februar 2020) beginnen können (pag. 440, Z. 34 ff.). Kurz darauf arbei- tete er allerdings bei der Firma Y.________ als Z.________, wo er sich beim Unfall vom 22. April 2020 den Mittelfinger brach und infolgedessen bis ca. Ende Februar 2021 arbeitsunfähig war (pag. 748, Z. 40 ff., pag. 749, Z. 1 ff.). Ab Ende April 2021 war der Beschuldigte schliesslich bei der Firma AA.________ tätig, bevor er per 1. Mai 2021 zur Firma AB.________ AG in eine Festanstellung wechselte (pag. 749, Z. 13 und Z. 15 ff., pag. 670 ff.). Zwischenzeitlich war der Beschuldigte auf Arbeits- losengelder angewiesen (pag. 676, pag. 688 ff.). Die Kammer erkennt im jüngsten beruflichen Wechsel des Beschuldigten in eine Festanstellung – welche ihm eigenen Angaben zufolge gefällt und anlässlich wel- cher er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5'500.00 (zzgl. Mobilitätspau- schale von CHF 700.00 erzielt – eine positive Entwicklung, welche zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. In der Ver- gangenheit war die berufliche Situation des Beschuldigten doch mehrheitlich insta- 14 bil bzw. wechselhaft – dies insbesondere nach seiner Festanstellung bei der S.________ AG – und er war mehrfach auf Arbeitslosengelder angewiesen, woge- gen er offenbar nie Sozialhilfe bezogen hat (pag. 429 f., pag. 603). Auch wenn es – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – dem Beschuldigten offenbar nicht an Arbeitswillen fehlt und die ehemaligen Arbeitgeber, soweit Arbeitszeugnis- se aktenkundig sind, auch zufrieden mit seiner Arbeit waren (pag. 376 ff.), so kann bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integrati- on des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte ist erheblich verschuldet (vgl. die Betreibungsregisterauszüge, pag. 336 ff., pag. 600 ff., pag. 733 ff.). Obwohl er bei seiner ersten Einvernahme angab, die Situation mit der Arbeitslosenkasse sei geregelt, er werde nun monatlich CHF 650.00 zurückzahlen (pag. 106, Z. 37 ff., pag.107, Z. 101 f.), und er auch ge- genüber der Staatsanwaltschaft erklärte, seine Schuldensituation mit dem «Schul- denberater in Burgdorf» angehen zu wollen (pag. 121, Z. 331 ff.), hat er bis heute noch nichts Konkretes unternommen, um aus seiner finanziellen Misere herauszu- kommen (pag. 333 f., pag. 714, pag. 751, Z. 36 ff.). Im Gegenteil sind weitere Be- treibungen dazugekommen und die Schuldensumme ist nach wie vor erheblich (pag. 730, pag. 733 ff.). Gemäss Rückfrage der Vorinstanz beim beco wurden bis am 3. Dezember 2019 denn auch noch keine Rückzahlungen betreffend die zu Un- recht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse geleistet (pag. 334, pag. 714 ff.). Die vom Beschuldigten hierzu vorgebrachte Erklärung, wonach er bisher zu wenig verdient habe (pag. 752, Z. 4 ff.), ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Al- lerdings war der Beschuldigte aktenkundig mehrheitlich – wenn auch temporär – angestellt und dennoch finden sich in den Akten bis heute keine ernsthaften Bemühungen zur Bereinigung seiner finanziell schwierigen Situation. Der Beschul- digte beschränkte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, zu er- klären, dass er seine Schulden zurückbezahlen bzw. «jetzt einmal dorthin gehe und etwas abmachen» wolle (pag. 751, Z. 41 f.). Die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten sind daher nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration kann nach dem Gesagten (noch) nicht gesprochen werden. Wie sich diese in naher oder ferner Zukunft entwickeln wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilt werden, hat der Be- schuldigte seine neue Festanstellung doch erst vor einigen Wochen angetreten. Fest steht allerdings, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht mit dem Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle konfrontiert wäre (Urteil des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.5). Ad soziale, kulturelle und gesellschaftliche Integration / Sprachkompetenzen Gemäss Rechtsanwältin B.________ soll der Beschuldigte die schweizerische Kul- tur angenommen und seine Familie und Kollegen hier haben (pag. 457). Der Be- schuldigte gab im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er habe bei der Feuer- wehr viele Kollegen, mit welchen er jeweils ein Bier trinken gehe (pag. 753, Z. 20 ff.). Zeuge C.________ beschrieb den Beschuldigten unter anderem als integriert, beliebt, korrekt und anständig (pag. 743, Z. 37 ff., pag. 745, Z. 10 ff., pag. 746, Z. 12 ff.). Er erklärte ferner, dass mit dem Beschuldigten berndeutsch gesprochen 15 werden könne und dieser seine Witze und deren Hintergründe verstehe (pag. 743, Z. 37 ff.). Die Ex-Frau des Beschuldigten gab anlässlich ihrer Einvernahme bei der Vorinstanz demgegenüber zu Protokoll, dass der Beschuldigte in der Schweiz gar nicht integriert sei. Er pflege die albanische Kultur. Zumindest während der Ehe habe er nur einen Freundeskreis in Mazedonien gehabt. Sie wisse aber nicht, wie sein Kollegenkreis heute aussehe (pag. 452, Z. 26 ff.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, kann auf die Aussagen der Ex-Frau nicht unbesehen abgestellt werden, ist das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten doch aktenkundig schlecht und äusserte sie sich betreffend eine allfällige Landesverweisung des Be- schuldigten auch dahingehend, dass dies ihr grösster Wunsch sei (pag. 452, Z. 44). Die Kammer stellt daher auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen C.________ ab, wonach von einer gelungenen persönlichen Integrati- on des Beschuldigten auszugehen ist. Hierfür spricht auch seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr (bis zum 31. Dezember 2019 in AC.________ und seit dem 1. Ja- nuar 2020 in I.________). Im Beitrittszeitpunkt 1. Januar 2019 war das vorliegende Verfahren schon hängig; dass der Beschuldigte der Feuerwehr jedoch lediglich mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren beigetreten wäre, ist durch nichts belegt, kann aber letztlich offenbleiben. Beide Feuerwehren waren bzw. sind mit dem Ein- satz des Beschuldigten zufrieden und schätzen diesen als Kollegen (pag. 431 f., pag. 561). Unter diesen Umständen kann von einer gelungenen persönlichen bzw. gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. Anderweitige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz setzt sich zu Recht auch mit den Sprachkenntnissen des Beschul- digten auseinander, ist doch eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kennt- nissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich. Ent- sprechend erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rück- schlüsse auf ihre Integration (Urteil des BGer 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.1). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten können als ziemlich gut be- zeichnet werden, was angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz al- lerdings nicht erstaunt. Eigenen Angaben zufolge beherrscht der Beschuldigte fer- ner beide in Nordmazedonien gesprochenen Sprachen Mazedonisch und Alba- nisch. Zudem spricht er Italienisch (pag. 119, Z. 245 f.). Mit seinen Kindern spricht der Beschuldigte meistens Albanisch bzw. Mazedonisch (pag. 388, Z. 35 und Z. 38 ff., pag. 394, Z. 1 f.) und auch während der Ehe soll er mit seiner Ehefrau Albanisch gesprochen haben (pag. 452, Z. 23 f.). Ad Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten nicht ganz ungetrübt. Der einzige Eintrag im Strafregisterauszug vom 31. Mai 2021 betrifft allerdings Vorfälle vor sieben Jahren im Bereich häusli- cher Gewalt. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 8. April 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'300.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die 16 Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (pag. 682). Diese Delikte sollen keines- falls bagatellisiert werden, sind jedoch vorab im Zusammenhang mit den ehelichen Schwierigkeiten bzw. der Scheidung der Ehegatten A.________ (Familienname) zu sehen. Mit der Vorinstanz ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seit Mai 2018 (letzter Deliktszeitpunkt der nunmehr rechtskräftigen Anlass- bzw. - Katalogtaten) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei Bedauern hinsichtlich seiner Delikte geäussert (pag. 107, Z. 106 und pag. 108, Z. 125 ff.). Diese Reuebekundungen sind mit Blick auf seine bisher fehlenden Bemühungen um Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (vgl. die vorangegangenen Erwägungen) und seine Äusserungen über das beco und das Betreibungsamt allerdings etwas zu relativieren («Das beco und das Betreibungsamt bedienen sich an meinem Portemonnaie. Denen ist es scheis- segal, dass ich zwei Kinder habe und auch leben muss», pag. 114, Z. 89 f.). Fazit zur Integration Im Ergebnis gelangt die Kammer zur Ansicht, dass der Beschuldigte weitestgehend als «normal» bzw. gut integriert gelten kann. So war er mehrheitlich arbeitstätig, leistet Dienst in der freiwilligen Feuerwehr, wird von seinen Kollegen und seinem Freund/Zeugen C.________ geschätzt und spricht Schweizerdeutsch. Auch wenn der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt wirtschaftlich noch nicht als nachhaltig in- tegriert bezeichnet werden kann, so sind doch gewisse Fortschritte erkennbar. Das Bundesgericht hat indes mehrfach festgehalten, dass besonders intensive, über ei- ne normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur erforderlich sind (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Mit Blick auf diese sehr restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend festzustellen, dass die – gerade für Ausländer, aber wohl sogar für ei- nen Teil der Schweizer Bevölkerung schwer zu erreichende – hohe Hürde der be- sonderen persönlichen oder beruflichen Integration des Beschuldigten nicht er- reicht wird. 13.3.3 Familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte verheiratete sich am .________ mit der in der Schweiz lebenden nordmazedonischen Staatsbürgerin AD.________ (nunmehr A.________ (Famili- enname); pag. 127). Aus dieser Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor. Die- se beiden in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Kinder sind heute .________ und knapp .________ Jahre alt (F.________, geb. .________ und AE.________, geb. .________) und leben bei der Mutter in AF.________. Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und AG.________ wurde per .________ geschieden, wobei die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen wurden, unter al- leiniger Obhut der Mutter (pag. 239 ff.). Der Beschuldigte hat ein praxisübliches Besuchsrecht zugesprochen erhalten, wonach sich die Beteiligten primär selber über den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und den Kindern eini- gen (unter Fortbestand der Beistandschaft zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts). Sofern keine Einigung zustande kommt, ist der Beschuldigte be- 17 rechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch und während zwei Wochen im Jahr zu sich in die Fe- rien zu nehmen (pag. 243). Die Organisation bzw. Wahrnehmung des Besuchs- rechts läuft bzw. lief – soweit aus den Akten ersichtlich – häufig über die Tochter F.________ (pag. 391, Z. 13 ff., pag. 442, Z. 39 f.), da der Beschuldigte mit seiner Ex-Frau keinen Kontakt mehr hat (pag. 442, Z. 40, pag. 449, Z. 24, pag. 750, Z. 37 f.). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wurde das vereinbarte Besuchsrecht zumin- dest in der Vergangenheit nicht entsprechend ausgeübt bzw. wahrgenommen. So ist dem aktenkundigen Entscheid der KESB vom 12. Dezember 2018 etwa zu ent- nehmen, dass das Besuchsrecht bisher in keiner Weise habe geregelt werden können und der persönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Kindern vorwiegend stundenweise sowie nach Lust und Laune stattgefunden habe. Die Zu- sammenarbeit mit den Eltern gestalte sich schwierig, Termine und Abmachungen seien oftmals nicht eingehalten worden. Daran sei letztlich auch der Versuch ge- scheitert, den Besuchen der Kinder eine gewisse Regelmässigkeit zu verschaffen (pag. 299). Die Beistandschaften für die Kinder wurden mit diesem Entscheid rückwirkend per 30. November 2018 aufgehoben (pag. 300). Mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 wurden – auf Ersuchen der Kindsmutter – erneut Bei- standschaften für die beiden Kinder errichtet, wobei der Beschuldigte einer vorgän- gigen Anhörung unentschuldigt fernblieb. Die KESB hielt im besagten Entscheid fest, dass die Besuchsregelung gemäss Scheidungsurteil nicht umgesetzt werde und notwendigerweise neu verhandelt werden müsse. Sie sistierte die Besuchs- kontakte bis zum Vorliegen einer neu verhandelten Besuchsrechtsregelung (pag. 302 ff.). Auf Vorhalt des unentschuldigten Fernbleibens meinte der Beschuldigte, es hätte seiner Meinung nach nichts genützt, da sowieso alle gegen ihn seien (pag. 443, Z. 28 ff.). Gemäss dem aktenkundigen Bericht der Beiständin AH.________ vom 29. November 2019 habe auch sie – wie ihr Vorgänger – kein regelmässiges und verbindliches Besuchsrecht ausarbeiten können. Die Zusammenarbeit gestalte sich schwierig, da einerseits die Kindsmutter ein Treffen mit dem Kindsvater ver- weigere und der Kindsvater alle bisherigen Termine bei ihr unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Fixe Besuchstage scheine es keine zu geben, wobei die Kinder den Vater wohl aber gelegentlich sehen würden. Deren Verhältnis zum Va- ter scheine ambivalent, einerseits würde es so scheinen, als wollten sie ihren Vater sehen. Andererseits enttäusche er die Kinder regelmässig und verängstige sie auch (pag. 329 f.). Betreffend die Häufigkeit der Kontakte zu den Kindern gab der Beschuldigte ge- genüber der Polizei an, er kümmere sich in seiner Freizeit hauptsächlich um die Kinder (pag. 106, Z. 21). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Kinder je- des zweite Wochenende und teilweise die Ferien mit ihm verbringen würden, wobei sie auch viel Kontakt über Telefon und SMS hätten (pag. 118, Z. 226 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, dass die Kinder «jetzt regelmässig» zu ihm kommen wür- den. Regelmässig bedeute für ihn einmal im Monat. Er sehe sie aber alle zwei bis drei Tage, im Dezember hätten die Kinder das letzte Mal bei ihm übernachtet (pag. 442, Z. 11 ff. und Z. 32 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Be- 18 schuldigte, er habe einen sehr guten familiären Kontakt. Die Kinder würden bei ihm übernachten (pag. 750, Z. 24 f.) und schon zweimal im Monat zu ihm kommen (pag. 750, Z. 28; vgl. aber die Bemerkung im Leumundsbericht vom 26. Mai 2021, wonach der Beschuldigte häufig in der Nacht und am Wochenende arbeite, pag. 722). Wenn die Kinder bei ihm seien, würden sie gemeinsam kochen, auswärts ei- nen Hamburger essen oder draussen spielen (pag. 753, Z. 25 ff.). Wenn es etwas Spezielles sei, z.B. eine Ferienreise, dann laufe der Kontakt über den Sozialdienst, ansonsten laufe die Kontaktaufnahme direkt über die Kinder (pag. 750, Z. 41 ff., pag. 751, Z. 2 ff.). Zeuge C.________ gab an, dass der Beschuldigte seine beiden Kinder glaublich alle 14 Tage sehe, er wisse es aber nicht genau, evtl. auch einmal im Monat (pag. 745, Z. 42 ff. und pag. 746, Z. 1 ff.). Wenn der Beschuldigte die Kinder bei sich habe, dann sei er nur für die Kinder da (pag. 746, Z. 3). Tochter F.________ sagte bei der Vorinstanz aus, sie sehe ihren Vater einmal im Monat, wobei er sie zweimal in der Woche anrufe und ihr schreibe (pag. 388, Z. 42 ff.). Dies stimme für sie so (pag. 389, Z. 12 ff.). Übernachtet hätten sie einmal bei ihm, ansonsten sehe sie ihn einfach den ganzen Tag und sie unternähmen dann etwas zusammen (pag. 389, Z. 1 f.). Sie sei auch schon mit ihrem Vater in den Ferien gewesen. Ihr Vater habe schon zu ihnen geschaut, aber auch nicht immer. Er sei meistens bzw. ein paar Mal mit den Kollegen unterwegs gewesen und da habe sie sich schon gefragt, warum er sie mitgenommen habe (pag. 389, Z. 28 ff.). Sohn AE.________ konnte zur Häufigkeit der Kontakte mit dem Vater keine genauen Angaben machen. Er schätzte, es gehe in die Richtung einmal in drei Monaten oder einmal im Monat, wobei sie meistens nicht bei ihm übernachten würden, manchmal aber schon. Meistens bringe er sie dann früher nach Hause, als er müsste. Manchmal rufe ihn der Vater auch an oder schreibe. Aber nicht so oft, viel- leicht ein- oder zweimal pro Woche. Manchmal auch gar nicht (pag. 394, Z. 4 ff.). Auf Frage, ob er seinen Vater gerne häufiger sehen würde oder es für ihn so stim- me, erklärte AE.________, dass es so für ihn eigentlich stimme (pag. 394, Z. 23 ff.). Ähnlich wie seine Schwester sagte auch AE.________ betreffend Ferien aus, dass in Italien meist die älteren Cousins und deren Mutter zu ihnen schauen wür- den. Ihr Vater sei tagsüber meistens unterwegs und sie seien zuhause (pag. 394 f., Z. 42 ff.). Solches wird vom Beschuldigten allerdings bestritten (pag. 444, Z. 22 ff.). Zu den Besuchen beim Beschuldigten meinte schliesslich F.________, sie «müs- se» nicht zum Vater, dies sei eine «Selbstentscheidung» (pag. 389, Z. 5). AE.________ gab zu Protokoll, er gehe manchmal gerne. Wenn er mit seinen Kol- legen abgemacht habe, dann nicht so (pag. 394, Z. 16). Von allfälligen Einschüch- terungen und/oder Ängsten wurde nicht berichtet (vgl. die Bemerkung im Bericht der Beiständin AH.________ vom 29. November 2019, pag. 330). Beide Kinder sagten zudem aus, dass sie über Probleme und Sorgen im Bedarfsfall mit ihrer Mutter sprechen würden (pag. 390, Z. 18 ff., pag. 395, Z. 21 ff.). Mit E-Mail vom 25. Mai 2021 erkundigte sich die Tochter F.________ beim Oberge- richt, ob dieses von ihr einen Bericht eingefordert habe, ihr Vater habe ihr dies mit- geteilt (pag. 659). Nachdem dies vom Obergericht gleichentags verneint wurde (pag. 659), ging am 28. Mai 2021 ein unaufgefordertes Schreiben von F.________ ein, in welchem sie das Verhältnis zu ihrem Vater bzw. dem Beschuldigten be- schreibt (pag. 660). Dem Schreiben ist u.a. zu entnehmen, dass sie (F.________) 19 nun nach fast sechs Jahren Stolz auf ihren Vater sei, da er ihr helfe und für sie zugänglich sei, wenn sie ihn brauche; zudem sei sie auch stolz, dass er selbständig geworden sei. Mit Blick auf die vorgängige Anfrage von F.________ ist das besag- te Schreiben mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, auch wenn der Beschuldigte – darauf angesprochen – angab, er habe ihr nicht gesagt, sie solle diesen Brief schreiben (pag. 751, Z. 21 ff.). Nicht zu verkennen ist, dass im besagten Schreiben ein offensichtlich gutes Verhältnis zum Beschuldigten geschildert wird. Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschlies- sen, wonach im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bzw. in der Zeit vorher (ab Trennung) monatliche Besuche der Kinder beim Beschuldigten, in der Regel ohne Übernachtungen, stattgefunden haben. Gestützt auf die aktuellen Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen muss weiter davon ausgegangen wer- den, dass sich der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern seit- her intensiviert hat und nun regelmässiger im Sinne des vereinbarten Besuchs- rechts stattfindet (pag. 745, Z. 44, pag. 750, Z. 28). Zusätzlich finden – nach wie vor – Kontaktaufnahmen via Telefon sowie gemeinsame Ferienreisen statt. Obwohl die Kammer nach dem Gesagten davon ausgeht, dass in der Schweiz zur Kernfamilie des Beschuldigten bzw. zu seinen Kindern F.________ und AE.________ eine «normale» bzw. gute familiäre Beziehung besteht, vermag sie den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Punkt nicht zu genügen (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.7 und 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Die Kammer verkennt dabei kei- neswegs, dass die Anwesenheit des Vaters für Kinder generell wichtig ist und es für Kinder immer «hart» ist, wenn nicht beide Elternteile im gleichen Land leben wie sie selber. Zu einer allfälligen Landesverweisung ihres Vaters sagten die Kinder denn auch aus, dass dies «nicht schön» bzw. «eigentlich schon schlimm» wäre (F.________, pag. 391, Z. 19 ff.) respektive dies traurig sei, aber er (der Vater) sel- ber schuld wäre. Er habe eine Straftat gemacht und es wäre gerecht. Das sollte man nicht machen (AE.________, pag. 396, Z. 16 ff.). Verlangt wird jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. dazu das Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Solches muss – in konsequenter Umsetzung der massge- blichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. des Wortgebrauchs des Bundes- gerichts – aufgrund der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall verneint wer- den. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in der Regel aus, wenn der im Ausland lebende Elternteil sein Umgangs- recht im Rahmen von Kurzaufenthalten oder durch den Einsatz moderner Kommu- nikationsmittel ausübt. Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind muss nicht notwendigerweise vierzehntägig ausgeübt werden (BGE 144 I 91 E. 5.1, BGE 143 I 21, E. 5.3 f.; allerdings im Zusammenhang mit widerrufenen bzw. nicht ver- längerten Niederlassungsbewilligungen). 20 Auch wenn der Betreuungsanteil praktisch vollständig bei der Ex-Frau des Be- schuldigten liegt und angesichts ihrer Aussagen kaum davon auszugehen ist, dass sie dem Beschuldigten mit den Kindern nach Nordmazedonien folgen würde (pag. 462, Z. 44: «Ich würde nie nach Mazedonien gehen»), so ist der guten Ordnung halber dennoch festzuhalten, dass die beiden Kinder Albanisch bzw. Mazedonisch sprechen, zumindest über Grundkenntnisse der nordmazedonischen Kultur verfü- gen, auch schon dort in den Ferien waren und sie auch noch weitere Verwandte beider Elternteile dort haben (so namentlich auch ihre Grosseltern). Insofern er- scheint deshalb den Kindern grundsätzlich ein (späterer) Nach- bzw. Umzug nach Nordmazedonien nicht zum Vornherein als völlig unzumutbar (als Variante zur Trennung vom Vater bzw. zum Verbleib bei ihrer Mutter in der Schweiz). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die übrigen familiären und verwandt- schaftlichen Beziehungen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönli- chen Härtefall hindeuten. 13.3.4 Gesundheitszustand Gemäss den vorliegenden Austrittsberichten des K.________ war der Beschuldigte zweimal in der stationären Psychiatrie hospitalisiert (8. Oktober 2015 bis 27. November 2015 sowie 14. Oktober 2016 bis 21. Oktober 2016 [pag. 316 ff.]), wobei ab dem 10. September 2015 zunächst eine ambulante Behandlung erfolgte (pag. 345 f.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft und anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er – entgegen der Empfeh- lung der Psychologen – nicht mehr in Behandlung sei, da er arbeiten müsse bzw. lieber arbeite (pag. 113, Z. 21 ff., pag. 440, Z. 4 ff.). Manchmal nehme er jedoch Antidepressiva, aber nicht regelmässig (pag. 440, Z. 10). Den vorliegenden Berich- ten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte aufgrund von Depressionen in psych- iatrischer Behandlung war – ausgelöst insbesondere durch die Ehekrise mit Tren- nung, die finanziellen Probleme und die schwierige Situation am Arbeitsplatz. An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, nunmehr gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen (pag. 747, Z. 22 ff., vgl. auch pag. 723 und pag. 726). Damit sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersicht- lich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden. Zudem ist Nordma- zedonien vom Gesundheitssystem kein unterentwickeltes Land. 13.3.5 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland und soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz / Rückfallgefahr Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Der Beschuldigte ist in Nordmazedonien aufgewachsen und beherrscht die beiden in Nordmazedonien geläufigen Sprachen (Mazedonisch und Albanisch). Mit der vor seiner Ausreise gewonnenen – wenn auch nur kurzen – Arbeitserfahrung als 21 O.________, seiner Tätigkeit in der AI.________ in AJ.________ sowie die in der Schweiz gewonnenen zahlreichen Berufungserfahrungen verfügt der Beschuldigte über relativ gute Voraussetzungen, um auch in Nordmazedonien beruflich Fuss fassen zu können. Mit seinem Alter von rund .________ Jahren ist der Beschuldig- te in der Lage, auch in seiner Heimat noch eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dass die Arbeitsmarktsituation und damit auch die Verdienstmöglichkeiten in Nordmaze- donien nicht dieselben sind wie in der Schweiz, vermag für sich allein auch noch keinen besonders schweren Härtefall zu begründen (Urteile des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11.). Für eine Mehrzahl an Ländern gilt, dass die dort vorliegende wirt- schaftliche Situation nicht mit den hiesigen sehr günstigen Verhältnissen vergleich- bar ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte für sich selber in Nordmazedonien keine beruflichen Perspektiven sieht oder sehen will (pag. 119, Z. 271 ff.). Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in Nordmazedonien er- scheint nicht als schlechterdings unmöglich. Zudem ist der Beschuldigte mit der dortigen Kultur vertraut, reiste er doch erst mit .________ Jahren zu seiner jetzigen Ex-Frau in die Schweiz und verbrachte damit die Kindheit und Jugend bzw. viele prägende Jahre in seinem Heimatland. Der Beschuldigte verfügt in Nordmazedoni- en über ein familiäres Netzwerk, leben doch seine Eltern und eine Schwester nach wie vor dort (pag. 119, Z. 255, pag. 756). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Nordmazedonien auch sozial wieder eingliedern können sollte, selbst wenn ihn seine dort lebenden Verwandten nicht finanziell unterstützen können. Auch der Migrationsdienst schätzt die Resozialisierungschancen im Her- kunftsland zumindest konkludent als grundsätzlich gut ein (pag. 128). Nach dem Gesagten erscheint es möglich, dass der Beschuldigte in Nordmazedonien wieder Fuss fassen und sich in beruflicher und sozialer Hinsicht integrieren kann. Aussich- ten auf eine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz sind ebenfalls vorhanden, insbesondere mit Blick auf die jetzige Festanstellung des Beschuldigten und die sozialen Kontakte. Noch nicht schlüssig beurteilbar ist, ob der Beschuldigte mittel- und langfristig in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich in nachhaltiger Weise zu in- tegrieren und damit eine Grundlage zu schaffen, um seinen finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen und seine Schuldensituation anzugehen. Eine Rückfallge- fahr kann demgegenüber – mit Blick auf die nicht einschlägigen Vorstrafen und das nunmehr bereits langjährige Wohlverhalten des Beschuldigten – verneint werden (vgl. auch Ziff. 13.3.2 hiervor). 13.3.6 Abschliessende Würdigung Jede Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person eine persönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Der Beschuldigte lebt zwar schon längere Zeit in der Schweiz, spricht gut Deutsch und ist in gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Trotz seiner erst vor Kurzem ange- tretenen Festanstellung ist seine wirtschaftliche Situation aufgrund der hohen Schulden unverändert schwierig. Der Beschuldigte ist Vater von zwei minderjähri- 22 gen Kindern, zu welchen er einen «normalen» bzw. guten und regelmässigen Kon- takt im Rahmen einer üblichen Besuchs- und Ferienrechtsregelung pflegt. Die hie- sigen sozialen Eingliederungsaussichten des Beschuldigten sind grundsätzlich vor- handen, aber auch die Resozialisierungschancen in seinem Herkunftsland sind in- takt. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschuldigte aktuell bei guter Gesundheit. Insgesamt liegt beim Beschuldigten nach Auffassung der Kammer ein Grenzfall vor, wobei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten sehr restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- züglich der kriterienbasierten Härtefallprüfung insgesamt verneint werden muss (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.8). 13.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte auch die Interessenabwägung si- cher nicht eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die fehlende Schwere der Straftat, das moderate Verschulden mit Geldstrafe als Sanktion und die günstige Legalprognose bzw. fehlende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 13.5 Dauer der Landesverweisung 13.5.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dau- er der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Überein- stimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumes- sungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unter- schiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteil- ten in Einklang zu bringen (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). 23 13.5.2 Dauer in concreto Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung (mehrfach begangen) sowie Widerhandlung ge- gen das AVIG (ebenfalls mehrfach begangen) verurteilt, wobei lediglich Art. 148a aStGB ein Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a aStGB darstellt. Die Vorinstanz stuf- te das Verschulden des Beschuldigten hierfür – in Relation zum entsprechenden Strafrahmen bis zu 360 Strafeinheiten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe – als knapp im mittleren Bereich liegend ein und sprach gesamthaft eine Sanktion von 150 Strafeinheiten aus (130 Tagessätze Geldstrafe [bedingter Vollzug] und 20 Strafein- heiten in Form einer Verbindungsbusse). Der Unrechtsgehalt der Katalogtat liegt – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht mehr im untersten Bereich. Al- lerdings ist das öffentliche Fernhalteinteresse mit Blick auf die doch erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz – insbesondere mit Blick auf die beiden hier lebenden Kinder – zu rela- tivieren. Vom Beschuldigten geht denn auch keine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit aus und es besteht – wie bereits erwähnt – keine Rückfallgefahr. Im Sinne der Verhältnismässigkeit erachtet die Kammer – entsprechend auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer des gesetz- lichen Minimums von fünf Jahren als ausreichend und angemessen. 13.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 13.6.1 Theoretische Ausführungen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschrei- bung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine sol- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Vor- aussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht ei- ne Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 13.6.2 Ausschreibung in concreto Vorliegend wurde der Beschuldigte u.a. des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a aStGB schuldig gesprochen. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die vorliegenden Anlassdelikte liegen bereits mehrere Jahre zurück (frühester Tatzeit- 24 punkt der Anlassdelikte 1. Oktober 2016 und spätester Tatzeitpunkt Mai 2018) und es liegt keine schlechte Legalprognose vor, zumal der Beschuldigte nicht einschlä- gig vorbestraft ist und sich seither wohlverhalten hat (vgl. auch S. 16 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 501). Im Lichte von Art. 21 SIS-II-Verordnung erachtet die Kammer demnach die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem als unverhältnismässig und auf eine Ausschreibung wird – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – auch oberinstanzlich verzichtet. Ob eine Ausschreibung mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung von Art. 148a StGB überhaupt zulässig wäre, kann in Anbetracht der vorangegangenen Aus- führungen offenbleiben (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff.). V. Kosten und Entschädigungen 14. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche sind die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’300.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unter- liegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskosten- dekrets, VKD; BSG 161.12) gehen deshalb zu seinen Lasten. 15. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei ein- zelgerichtlichen Verfahren vor Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterli- ches Ermessen. 25 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwäl- tin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die in der Honorarnote vom 20. Februar 2020 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen er- scheinen in Anbetracht der Umstände zwar als hoch, aber noch angemessen (pag. 473). Rechtsanwältin B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 7'608.55 (33.5 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Hono- rarnote vom 7. Juni 2021 einen Aufwand von 23.5 Stunden und ein amtliches Ho- norar von insgesamt CHF 5'451.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag 767 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV als zu hoch. Für die Begründung der gestellten An- träge konnte Rechtsanwältin B.________ weitestgehend auf die Argumentation vor erster Instanz zurückgreifen, weshalb der geltend gemachte Aufwand für das «Rechtsstudium» um drei Stunden zu kürzen ist. Zufolge kürzerer Dauer der Beru- fungsverhandlung hat zudem eine Reduktion um weitere 30 Minuten zu erfolgen. Insgesamt geht die Kammer von einem noch angemessenen Aufwand von rund 20 Stunden aus, womit die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung beträgt. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf total CHF 4'698.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte wird – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – wiederum voll rück- und nachzahlungspflichtig. VI. Verfügungen 16. Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv sowie Ziff. 13.6 hiervor verwiesen. 26 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 20. Februar 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Arbeits- losenversicherung), mehrfach begangen in der Zeit von 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 sowie im Mai 2017 und Mai 2018 in E.________ BE und anderswo; 2. der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach be- gangen in der Zeit von 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 in E.________ BE und an- derswo; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, 34 ff., 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1, 333 aStGB; Art. 105 AVIG i.V.m. Art. 28 und 31 ATSG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. B. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 08.04.2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätze zu CHF 70.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 2. A.________ verwarnt wurde. 27 3. Die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auf- erlegt wurden. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 Bst. e aStGB, Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ferner verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'300.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.50 200.00 CHF 6’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 364.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’064.60 CHF 543.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’608.55 volles Honorar CHF 8’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 364.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’739.60 CHF 672.95 Total CHF 9’412.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’804.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'608.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'804.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 28 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 212.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’362.20 CHF 335.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’698.10 volles Honorar CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 212.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’362.20 CHF 412.90 Total CHF 5’775.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’077.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'698.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt 1. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AK.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 29 Bern, 7. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Juni 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30