der einfachen Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen am 23. Juli 2019 in Bern durch Nichtbeachten von Zeichen des Verkehrsdienstes als Lenker eines Fahrrads und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 66 Abs. 1 Bst. b,67 Abs. 1 Bst. c SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'120.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00. II.