1 Abs. 2 SVG, und verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von lediglich CHF 100.00 (pag. 68 f.). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 hiervor). Eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ist jedenfalls nicht zu hoch. Der Beschuldigte ist daher zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).