Insgesamt wiegt sein Verschulden leicht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (sogenannte VBRS-Richtlinien) sehen für das Nichtbeachten von Haltezeichen oder sonstigen Weisungen der Polizei oder ihrer Hilfsorgane gemäss Art. 67 SSV eine Übertretungsbusse von CHF 250.00 vor (S. 21). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, die in Frage stehende Verkehrsregelverletzung liege nahe bei einem leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, und verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von lediglich CHF 100.00 (pag.